Neue Coronaschutzverordnung

22.12.2022

Neue Coronaschutzverordnung ab dem 23.12.2022

Ab dem 23.12.2022 können Besucher*innen unsere Einrichtung ohne Vorzeigen eines negativen Schnelltest Ergebnisses betreten, soweit Sie dem Personal der Einrichtung glaubhaft versichern können, dass Sie zu Hause einen negativen Selbsttest durchgeführt haben.

Bei Auftreten von Symptomen der Besucher*innen sind die Mitarbeiter*innen der Einrichtung dazu angehalten, einen Schnelltest in der Einrichtung durchzuführen.

Besucher*innen sind dazu verpflichtet, den Anweisungen des Personals Folge zu leisten.